Satzung des Volleyball-Fanclub „Raben-Power“ Vilsbiburg
A. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz
1. Der Fanclub trägt den Namen Volleyballfanclub „Raben-Power“ Vilsbiburg
2. Der Fanclub wurde am 13. November 1999 in Sportparkrestaurant Vilsbiburg gegründet.
3. Der Sitz des Fanclubs ist Vilsbiburg in Landkreis Landshut
§2 Zweck und Aufgaben des Fanclubs
1. Zweck, Aufgabe und Ziel des Fanclubs ist, jedem Mitglied die Möglichkeit zu bieten, an gezielten und konstruktiven Aktionen zur Unterstützung der Damen-Volleyballmannschaft der Roten Raben Vilsbiburg teilnehmen zu können. Die Mitglieder sollen Spaß und Freude in der Gemeinschaft haben.
2. Der Fanclub verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Fanclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Der Fanclub wird von ehrenamtlich Tätigen geleitet.
5. Die Mitglieder des Fanclubs erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstig werden.
§3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 1.Januar bis zum 31.Dezember eines Jahres.
B. Mitgliedschaft
§4 Arten der Mitglieder.
1. Der Fanclub hat beitragspflichtige und beitragsfreie Mitglieder.
2. Beitragspflichtige Mitglieder sind:
a) Mitglieder die das 12. Lebensjahr vollendet haben
b) Familien
b.a) Eine Familie mit einen oder mehreren Kindern.
3. Beitragsfreie Mitglieder sind:
a) Jugendliche vor Vollendung des 12. Lebensjahres. Vorausgesetzt, dass mindestens ein beitragspflichtiger Familienangehöriger (Eltern, Großeltern, Geschwister) Mitglied in Fanclub ist.
b) Ehrenmitglieder.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie hat das 12. Lebensjahr vollendet.
2. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vorausgesetzt ein beitragspflichtiges Familienmitglied ist bereits Mitglied im Fanclub. Familienmitglieder in diesem Sinne sind Eltern, Großeltern und Geschwister.
3. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (minderjährige), bedürfen vor dem Beitritt der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
4. Die Mitgliedschaft wird mit der Abgabe des vollständigen und unterschriebenen Aufnahmeantrags wirksam. In Ausnahmefällen, z.B Vereinsschädigendes Verhalten, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Organen des Fanclubs.
§6 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, an dem Fanclubleben teilzunehmen.
2. Die beitragspflichtigen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie mit ihren Beiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
3. Beitragspflichtige Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind in den Vorstand wählbar.
§7 Plichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat alles zu tun, was den Zielen des Fanclubs förderlich ist.
§8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
2. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet nach § 8 Abs. 1 auch dann, wenn das letzte im Fanclub verbliebene Familienmitglied gem. §8 Abs. 1 seine Mitgliedschaft beendet. Ausnahmen in Härtefällen sind möglich und werden vom Vorstand entschieden.
3. Der Austritt aus dem Fanclub ist jederzeit zulässig. Er hat schriftlich zu erfolgen. Die Beitragspflicht endet in jedem Fall erst zum 31. Dezember des Austrittsjahres.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a. wenn es mit der Zahlung des Fanclubbeitrages mehr als 6 Monate im Rückstand ist und darauf hingewiesen wurde.
b. Wenn es vorsätzlich gegen die Fanclubsatzung verstößt.
c. Bei anderen fanclubschädigenden Verhalten, z.B. Beleidigungen der Spielerinnen, auffälliges Verhalten.
5. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem beitragspflichtigen Mitglied unter Angabe oder der Vorlage von Beweismitteln beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle des Ausschlusses ist dieser zu begründen und dem Mitglied durch Brief zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
C. Beitrag
§1 Beitragshöhe
1. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
2. Die Höhe des Mitgliederbeitrags beträgt 24,00 Euro pro Mitgliedsjahr.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich per Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus für jeweils 1 Jahr eingezogen.
5. Im Eintrittsjahr werden die Mitgliedsbeiträge ab dem 1. des Monats in dem die Aufnahmebestätigung durch den Vorstand erfolgt ist eingezogen.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist nach § 8 Abs. 3 der Satzung zu verfahren.
D. Wahlordnung
Der Fanclub gibt sich folgende Wahlordnung
§1 Anwendbarkeit der Wahlordnung
Die Wahlordnung findet Anwendung bei:
a) Entlastung der Vorstandsmitglieder.
b) Wahl der Fancluborganen
§2 Wahl und Aufgaben des Versammlungsleiters
1. Nach der Eröffnung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Soweit Wahlen anstehen fungiert er auch als Wahlleiter.
2. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechthaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Insbesondere kann er, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet ist, das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungszeit, Unterbrechung oder der Aufhebung der Versammlung anordnen. Während Wahlvorgängen hat er keine Rednerbeiträge zuzulassen, außer es erfolgt eine Personaldebatte.
3. Der Versammlungsleiter kann bei Wahlen zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer heranziehen, die auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Helfer haben die Aufgabe die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis dem Versammlungsleiter mitzuteilen.
§3 Entlastung
1. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu entlasten. Die Entlastung bezieht sich auf den Zeitraum bis zur jeweiligen Mitgliederversammlung.
2. Eine Gesamtentlastung der Vorstandsmitglieder ist möglich, wenn dies
a) von einem anwesenden Stimmberechtigten Mitglied beantragt wird
und
b) die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder die Gesamtentlastung beschließt.
§4 Wahlmodus
1. Grundsätzlich wird geheim gewählt, es sei denn, diese Wahlordnung trifft von vorneherein eine andere Aussage.
2. Von einer geheimen Wahl kann abgesehen werden, wenn
a) Dies von einem anwesenden Stimmberechtigten Mitglied beantragt wird
Und
b) Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Antrag per Akklamation beschließt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder, es sei denn § 5und/oder §7 dieser Wahlordnung finden Anwendung.
§5 Wahlen
1. Die Reihenfolge der zu wählenden Vorstandsmitglieder bestimmt sich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 14 der Fanclubsatzung und bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung nach der Tagesordnung.
2. Jede Wahl ist geheim, es sei denn § 4 dieser Wahlordnung findet Anwendung. Ein vorgeschlagener Kandidat ist vor dem Wahlgang zu befragen, ob er bereit ist, sich zur Wahl zu stellen. Eine Kandidatenbefragung ist auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedes durchzuführen. Eine Personaldebatte ist zuzulassen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern gefordert wird. Die Abstimmung, ob eine Personaldebatte stattzufinden hat, erfolgt geheim. Wird die Personaldebatte von mindesten einem Drittel der anwesenden Mitglieder gefordert, so hat der Kandidat den Wahlraum währen der Debatte zu verlassen.
3. Ist für ein Amt nur ein Anwärter vorhanden, so kann die Wahl per Akklamation durchgeführt werden.
4. Nach der Wahl des jeweiligen Kandidaten ist dieser zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Bejaht er dieses, so ist er gewählt.
5. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der seine Bereitschaft hervorgeht.
§6 Einzelwahl
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erreicht. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt zu finden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei der Stichwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Sollte nach einer Stichwahl keine Entscheidung gefallen sein, entscheidet das Los.
§7 Listenwahl
1. In den Wahlgängen, in denen sich gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der der Zahl der zu Wählenden niedergeschrieben ist. Ein „Häufeln“ ist nicht möglich.
2. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl.
3. Ansonsten gelten § 5 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.
4. Stellen sich nicht mehr Kandidaten zur Wahl, als Mitglieder des Fanclubsorganes zu wählen sind, so kann die Wahl per Akklamation erfolgen, wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllt ist.
§8 Anwendung
Diese Wahlordnung gilt für alle übrigen Wahlen und Versammlungen innerhalb des Fanclubs entsprechend.
§9 Maßregeln gegen Mitglieder
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei fanclubschädigenden Verhalten gemaßregelt werden.
2. Dabei können folgende Maßregeln getroffen werden.
a) Beim ersten mal erfolgt ein schriftlicher Verweis. Beim zweiten mal erfolgt der Ausschluss aus dem Fanclub.
3. Die Maßregel ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
4. Wenn Gefahr in Verzug ist, kann das sich verfehlende Mitglied sofort durch ein Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten gemaßregelt werden. Die Art der Maßregel ist entsprechend der Verfehlung angemessen auszusprechen.
§10 Organe des Fanclubs
1. Die Fancluborgane sind:
a) Die Mitgliedsversammlung
b) Der Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über Social Media (Facebook und Instagram), WhatsApp und auf der Fanclub-Internetseite www.Fanclub-Rabenpower.de
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Fancluborgan.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Fanclubs und seiner Organisation. Ihr obliegt die Wahl des Vorstands, sowie dessen Abberufung oder von einzelnen Mitgliedern.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands. Eine Gesamtentlastung ist möglich. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§12 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet mindestens jährlich einmal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung und in schriftlicher Form. Die Einberufung muss mindesten drei Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Näheres, auch über die Wahl, bestimmt die Wahlordnung.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimme, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht statthaft.
4. Satzungsänderungen und Änderungen des Fanclubzwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Zutritt zur ordentlichen Mitgliederversammlung haben neben allen Mitgliedern auch geladene Gäste und die Presse.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden.
a) Auf Beschluss des Vorstandes
b) Sowie auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der beitragspflichtigen Mitglieder.
2. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt analog § 12 Abs 2.
3. Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können nur aufgrund eines Dringlichkeitsantrages behandelt werden.
4. Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um ein Fancluborgan oder ein bzw. mehrere Mitglieder eines Fanclubs Organs abzuwählen, so muss die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des jeweiligen bei der Einberufung in die Tagesordnung selbst dann aufgenommen werden, wenn kein Antrag gestellt worden ist.
5. Werden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzelne oder mehrere Mitglieder von Fancluborganen neu gewählt, so üben sie ihr Amt nur bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem die Neuwahl der Mitglieder des Fancluborgans in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgesehen ist.
6. § 12 Abs. 3 bis Abs. 6 gilt entsprechend.
7. Zutritt zur außerordentlichen Mitgliederversammlung haben neben allen Mitgliedern nur geladene Gäste, vorausgesetzt ihre Anwesenheit ist aufgrund der Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Presseorgane haben keinen Zutritt. Die Presse kann über das Ergebnis der außerordentlichen Mitgliederversammlung informiert werden.
§14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem Schatzmeister
d) Dem Schriftführer
e) Einem bzw. drei Beisitzer
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zur Vertretung des Fanclubs sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder berechtigt.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einemJahr gewählt. Er bleibt auch im Falle seiner Neuwahl durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung während einer Wahlperiode nur bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bei den Wahlen turnusmäßig anstehen im Amt.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei fünf Vorstandsmitgliedern mit drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei sieben Vorstandsmitgliedern ist er vier seiner Mitglieder beschlussfähig.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus oder ist längere zeit verhindert, so beruft der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der Verhinderung oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand kann weitere Personen, die kein Mitglied sein müssen, kooptieren. Diese Personen sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des §14.Abs.1 und haben kein Stimmrecht im Vorstand, sondern lediglich Sitz und beratende Funktion.
§15 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Fanclub und ist dessen ausführendes Organ. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordentliche Fanclubführung erforderlich sind.
2. Dem Vorstand obliegt es Ehrungen vorzunehmen.
3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dessen Inhalt innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu genehmigen ist. Widerspruch ist ebenfalls innerhalb einerWoche einzulegen. Abschriften des Sitzungsprotokolls sind unverzüglich den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
4. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
§16 Haftungsausschluss
Die Teilnahme an Veranstaltungen
(z.B. Auswärtsfahrten, Grillfest, Fussballgolf) erfolgt auf eigene Gefahr. Der
Veranstalter, Vorstand des Fanclubs Raben Power, übernimmt keine Haftung für
- Schäden oder Verletzungen der Teilnehmer, die während der Veranstaltung passieren - den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum der Teilnehmer während der Veranstaltung - für Unfälle, die während der Veranstaltung passieren die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen.
§17 Auflösung
1. Der Fanclub wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs die Auflösung des Fanclubs mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung ist geheim.
2. Im Fall der Auflösung ist das Fanclubvermögen auf eine Gemeinnützige Einrichtung zu übertragen, die sich der sportlichen Ertüchtigung der Jugend zum Ziel gesetzt hat. Die Mitgliederversammlung hat bei dem Auflösungsbeschluss diese Einrichtung zu bestimmen.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 29. September 2025 in Kraft.
Unterschrift Vorsitzender Frank Giegler